Rz. 3

Grundsätzlich besteht keine Bindung an den Streitwertkatalog.[2] Grundgedanke des Katalogs ist es, zur Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung beizutragen.

Der derzeit nach § 52 Abs. 2 GKG geltende Auffangwert beträgt 5.000 EUR.

 

Rz. 4

Wie schon bei der Erstellung der Streitwertkataloge 1996 und 2004 orientiert sich die Kommission an der im Wege einer Umfrage erhobenen Rechtsprechung des BVerwG sowie an der Streitwertpraxis bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. den Verwaltungsgerichtshöfen.[3]

Auf Verfahren bzw. Rechtsmittel, die bis zum 31.12.2013 anhängig wurden, wendet das ThürOVG den Streitwerkatalog in der Fassung vom 7./8.7.2004 an und auf Verfahren, die ab 1.1.2014 anhängig wurden, den Streitwertkatalog i.d.F. vom 18.8.2013.[4]

Mit dem Katalog werden – soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird – auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung Empfehlungen ausgesprochen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwertes bzw. des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 RVG) aus eigenem Ermessen folgt oder nicht folgt.[5]

[2] BayVGH NVwZ-RR 1996, 543.
[3] Vorbemerkungen zum Streitwertkatalog Nr. 2, siehe unten Rdn 17.
[4] ThürOVG, Beschl. v. 15.5.2014 – 2 EO 144/14, VerkMitt. 2015, 37 (Nr. 29).
[5] Vorbemerkungen zum Streitwertkatalog Nr. 3, siehe unten Rdn 17.

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