Rz. 14

Wenn auch eine Ausnahmebewilligung nach allgemeiner Meinung rechtlich zulässig ist, gilt hier nach wie vor der Grundsatz "in dubio pro securitate" (OLG Hamm BA 1982, 279 und ähnlich eng wie die zumeist ältere Rechtsprechung: LG Osnabrück zfs 1998, 273). Außerdem ist zu beachten, dass eine "Lkw-Ausnahme" nach Änderung des § 9 FeV nur noch im Rahmen des vorläufigen Entzugs, nicht aber mehr beim Entzug durch Urteil gem. § 69a StGB zulässig ist (siehe oben Rdn 8).

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