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Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen für sich alleine noch keine Ausnahme (BayObLG DAR 1988, 364). Sie können erst dann eine Ausnahme rechtfertigen, wenn die unbeschränkte Entziehung zu einer Existenzgefährdung führen würde (BayObLG VM 89, 59; OLG Koblenz BA 1989, 294), und zwar deshalb, weil sich der damit verbundene Druck auf den Täter bessernd auswirken kann.

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