a) Wiederholungstäter

 

Rz. 37

Einem Wiederholungstäter kann grundsätzlich keine Ausnahme bewilligt werden, da seine Wiederholungstat beweist, dass der Sicherungszweck der Maßnahme durch eine Ausnahmebewilligung gefährdet würde.

b) Hoher Alkoholwert

 

Rz. 38

Bei hohen Alkoholwerten geht die Wissenschaft davon aus, dass sich das Trinkverhalten des Täters bereits so verfestigt hat, dass eine hohe Rückfallgefahr besteht. Dies gilt vor allem bei 1,6 ‰ übersteigenden Alkoholwerten, weshalb dort eine Ausnahmebewilligung nicht möglich ist (LG Saarbrücken zfs 1998, 152).

 

Rz. 39

 

Tipp: Seltene Ausnahme trotz hoher Werte oder Wiederholungstat

Winkler[8] liefert Argumente gegen die Annahme, in solchen Fällen sei die Rückfallgefahr grundsätzlich nicht auszuschließen.

[8] BA 1995, 305.

c) Für bei der Tat benutzte Fahrzeuge bzw. Fahrerlaubnis-Klassen

 

Rz. 40

Für Fahrzeuge einer bestimmten Bauart oder einer Fahrerlaubnis-Klasse wird eine Ausnahme grundsätzlich dann nicht gewährt, wenn der Täter bei seiner Tat ein Fahrzeug benutzt hatte, für das er nun eine Ausnahme beantragt. Demnach bekommt z.B. selbst ein Berufskraftfahrer keine Ausnahmebewilligung für Lastkraftwagen, wenn er die Tat mit einem solchen Fahrzeug begangen hat (OLG Hamm zfs 2002, 199).

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