1. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 28

Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Titel auf Zahlung von 4.000 EUR zuzüglich Nebenforderungen. Im Zuge durchgeführter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners bei dessen Arbeitgeber gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Aus der Drittschuldnererklärung erfährt der Gläubiger, dass der Arbeitgeber bei dem verheirateten Schuldner, der zwei Kinder hat, drei unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c ZPO berücksichtigt hat. Da die Ehefrau des Schuldners arbeitet und über ein eigenes Einkommen von rund 1.800 EUR netto verfügt, stellt der Gläubiger nach § 850c Abs. 6 ZPO den Antrag, den Ehegatten und ein Kind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Dem kommt das Vollstreckungsgericht bezüglich der Ehefrau, nicht aber dem Kind nach. Der Schuldner wurde zu dem Antrag nicht angehört.

2. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 29

Hier kann auf die Ausführungen oben (siehe Rdn 24 f.) verwiesen werden.

3. Muster: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichtes

 

Rz. 30

Muster 58.8: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichtes

 

Muster 58.8: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichtes

An das

Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

in _____

In der Zwangsvollstreckungssache

des _____

– Gläubiger und Erinnerungsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____

gegen

den

– Schuldner und Erinnerungsführer –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____

legen wir im Namen und in Vollmacht des Schuldners gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Erinnerung gemäß § 766 ZPO

ein.

Ich beantrage im Namen und im Auftrag des Schuldners im Wege der Erinnerung,

 
  den Beschluss des Amtsgerichtes _____ vom _____ Az.: _____ aufzuheben.

Begründung:

Der Gläubiger hat das Arbeitseinkommen des verheirateten Schuldners, der mit seiner Ehefrau zwei minderjährige Kinder hat, gepfändet. Der Arbeitgeber hat bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens drei unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt.

 
  Beweis: Drittschuldnerauskunft vom _____

Nachdem der Gläubiger ermitteln konnte, dass die Ehefrau des Schuldners über eigenes Arbeitseinkommen in Höhe von 1.800 EUR netto monatlich verfügt, hat er nach § 850c Abs. 6 ZPO beantragt, klarzustellen, dass lediglich eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c ZPO zu berücksichtigen ist.

 
  Beweis: Antrag vom _____

Dies hat das Vollstreckungsgericht teilweise abgelehnt und angeordnet, es seien zwei unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen.

 
  Beweis: Beschl. vom _____

Den Schuldner und Beschwerdeführer hat es dazu nicht gehört. Die Auffassung ist unzutreffend. Wäre der Schuldner angehört worden, hätte er darlegen können, dass seine Ehefrau nach der Abgabe der Vermögensauskunft arbeitslos geworden ist und die angegebenen Einkünfte nicht mehr erzielt werden.

Rechtsanwalt

4. Anmerkungen zum Muster

 

Rz. 31

Zum Rubrum: Dieses bleibt ungeachtet der Frage, ob der Gläubiger oder der Schuldner die Erinnerung einlegt, immer gleich. Zunächst wird der Gläubiger, anschließend der Schuldner bezeichnet.
Zum Rechtsmittel: Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Entscheidung nach wechselseitiger Anhörung getroffen, so ist für den Gläubiger die – befristete – sofortige Beschwerde einschlägig. Wird dem Antrag ohne Anhörung des Schuldners – wie hier zum Teil – stattgegeben, ist dagegen die unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO statthaft.

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