1. Typischer Sachverhalt
Rz. 28
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Titel auf Zahlung von 4.000 EUR zuzüglich Nebenforderungen. Im Zuge durchgeführter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners bei dessen Arbeitgeber gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Aus der Drittschuldnererklärung erfährt der Gläubiger, dass der Arbeitgeber bei dem verheirateten Schuldner, der zwei Kinder hat, drei unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c ZPO berücksichtigt hat. Da die Ehefrau des Schuldners arbeitet und über ein eigenes Einkommen von rund 1.800 EUR netto verfügt, stellt der Gläubiger nach § 850c Abs. 6 ZPO den Antrag, den Ehegatten und ein Kind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Dem kommt das Vollstreckungsgericht bezüglich der Ehefrau, nicht aber dem Kind nach. Der Schuldner wurde zu dem Antrag nicht angehört.
2. Rechtliche Grundlagen
Rz. 29
Hier kann auf die Ausführungen oben (siehe Rdn 24 f.) verwiesen werden.
3. Muster: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichtes
Rz. 30
Muster 58.8: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichtes
Muster 58.8: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Vollstreckungsgerichtes
An das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
in _____
In der Zwangsvollstreckungssache
des _____
– Gläubiger und Erinnerungsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____
gegen
den
– Schuldner und Erinnerungsführer –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____
legen wir im Namen und in Vollmacht des Schuldners gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Erinnerung gemäß § 766 ZPO
ein.
Ich beantrage im Namen und im Auftrag des Schuldners im Wege der Erinnerung,
den Beschluss des Amtsgerichtes _____ vom _____ Az.: _____ aufzuheben. |
Begründung:
Der Gläubiger hat das Arbeitseinkommen des verheirateten Schuldners, der mit seiner Ehefrau zwei minderjährige Kinder hat, gepfändet. Der Arbeitgeber hat bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens drei unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt.
Beweis: Drittschuldnerauskunft vom _____ |
Nachdem der Gläubiger ermitteln konnte, dass die Ehefrau des Schuldners über eigenes Arbeitseinkommen in Höhe von 1.800 EUR netto monatlich verfügt, hat er nach § 850c Abs. 6 ZPO beantragt, klarzustellen, dass lediglich eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c ZPO zu berücksichtigen ist.
Beweis: Antrag vom _____ |
Dies hat das Vollstreckungsgericht teilweise abgelehnt und angeordnet, es seien zwei unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen.
Beweis: Beschl. vom _____ |
Den Schuldner und Beschwerdeführer hat es dazu nicht gehört. Die Auffassung ist unzutreffend. Wäre der Schuldner angehört worden, hätte er darlegen können, dass seine Ehefrau nach der Abgabe der Vermögensauskunft arbeitslos geworden ist und die angegebenen Einkünfte nicht mehr erzielt werden.
Rechtsanwalt
4. Anmerkungen zum Muster
Rz. 31
▪ | Zum Rubrum: Dieses bleibt ungeachtet der Frage, ob der Gläubiger oder der Schuldner die Erinnerung einlegt, immer gleich. Zunächst wird der Gläubiger, anschließend der Schuldner bezeichnet. |
▪ | Zum Rechtsmittel: Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Entscheidung nach wechselseitiger Anhörung getroffen, so ist für den Gläubiger die – befristete – sofortige Beschwerde einschlägig. Wird dem Antrag ohne Anhörung des Schuldners – wie hier zum Teil – stattgegeben, ist dagegen die unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO statthaft. |
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