Rz. 24

Die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO ist ein Rechtsbehelf, der für das Verfahren der Zwangsvollstreckung vorgesehen ist.

 

Rz. 25

Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann nur die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren angegriffen werden. Insoweit ist sie abzugrenzen von der Vollstreckungsentscheidung, die unmittelbar zur sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO führt. Eine Vollstreckungsmaßnahme liegt vor, wenn der Gerichtsvollzieher gehandelt hat oder bei Vollstreckungshandlungen durch den Richter oder den Rechtspfleger, wenn eine Anhörung unterblieben ist. Als Beispiel kann der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses genannt werden, bei dem der Schuldner nicht angehört wird (§ 834 ZPO). In diesem Fall ist die Erinnerung nach § 766 ZPO einschlägig. Haben Richter oder Rechtspfleger gehandelt und wurden beide Parteien angehört – etwa bei einer Billigkeitspfändung nach § 850b ZPO – ist dagegen die sofortige Beschwerde einzulegen. Materiell-rechtliche Einwendungen des Schuldners oder eines Dritten können mit der Erinnerung und den Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Über die Erinnerung entscheidet das Vollstreckungsgericht, und zwar der Richter (§ 20 Nr. 17 a.E. RPflG), in dessen Bezirk das Zwangsvollstreckungsverfahren stattfindet. Das Vollstreckungsorgan kann der Erinnerung analog § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen. Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) statthaft. Daran anschließend kann die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft sein, wenn das Beschwerdegericht diese zulässt, § 574 ff. ZPO.

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