1. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 23

Der Gläubiger hat dem Schuldner aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Die entsprechende Rechnung ist seitens des Schuldners nicht ausgeglichen worden. Der Gläubiger hat daraufhin einen entsprechenden Titel erwirkt. Aus diesem Titel betreibt er nunmehr die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Im Auftrag an den Gerichtsvollzieher ist dieser unter anderem angewiesen worden, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zugunsten des Gläubigers zu pfänden.

Dies ist seitens des Gerichtsvollziehers nur teilweise geschehen. Insofern soll nunmehr erreicht werden, dass der Gerichtsvollzieher auch noch die übrigen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bei dem Schuldner pfändet.

2. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 24

Die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO ist ein Rechtsbehelf, der für das Verfahren der Zwangsvollstreckung vorgesehen ist.

 

Rz. 25

Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann nur die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren angegriffen werden. Insoweit ist sie abzugrenzen von der Vollstreckungsentscheidung, die unmittelbar zur sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO führt. Eine Vollstreckungsmaßnahme liegt vor, wenn der Gerichtsvollzieher gehandelt hat oder bei Vollstreckungshandlungen durch den Richter oder den Rechtspfleger, wenn eine Anhörung unterblieben ist. Als Beispiel kann der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses genannt werden, bei dem der Schuldner nicht angehört wird (§ 834 ZPO). In diesem Fall ist die Erinnerung nach § 766 ZPO einschlägig. Haben Richter oder Rechtspfleger gehandelt und wurden beide Parteien angehört – etwa bei einer Billigkeitspfändung nach § 850b ZPO – ist dagegen die sofortige Beschwerde einzulegen. Materiell-rechtliche Einwendungen des Schuldners oder eines Dritten können mit der Erinnerung und den Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Über die Erinnerung entscheidet das Vollstreckungsgericht, und zwar der Richter (§ 20 Nr. 17 a.E. RPflG), in dessen Bezirk das Zwangsvollstreckungsverfahren stattfindet. Das Vollstreckungsorgan kann der Erinnerung analog § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen. Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) statthaft. Daran anschließend kann die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft sein, wenn das Beschwerdegericht diese zulässt, § 574 ff. ZPO.

3. Muster: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers

 

Rz. 26

Muster 58.7: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers

 

Muster 58.7: Erinnerung nach § 766 ZPO gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers

An das Amtsgericht Düren

– Vollstreckungsgericht –

in _____

Erinnerung nach § 766 ZPO

In Sachen

Gläubiger _____ ./. Schuldner _____

überreiche ich das vollstreckbare Urteil des AG Düren vom _____, Az. _____, sowie das Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers A vom _____, DRNr. _____, und beantrage,

den Gerichtsvollzieher anzuweisen, auch die noch nicht gepfändeten, im Eigentumsvorbehalt des Gläubigers stehenden Waren _____ im Geschäft des Schuldners zu pfänden.

Begründung:

Nach § 811 Abs. 2 ZPO kann eine in § 811 Abs. 1 Nr. 1, 4, 57 ZPO genannte Sache gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Grund für diese Regelung ist die Tatsache, dass kein Schuldnerschutz besteht, wenn der Gläubiger die Sache als Eigentümer herausverlangen kann (§ 985 BGB) und sein Eigentum feststeht und bewiesen werden kann.

Nach dem Pfändungsprotokoll hat der Gerichtsvollzieher beim Schuldner zwar die im Pfändungsprotokoll einzeln aufgeführten Waren gepfändet, die Pfändung der weiteren im Antrag bezeichneten Waren aber abgelehnt. Dies ist unberechtigt, weil auch die Waren im Eigentumsvorbehalt des Gläubigers stehen.

Beweis: Anliegender vom Schuldner unterzeichneter Kaufvertrag

Der Schuldner hat den Kaufpreis nicht gezahlt. Die Vollstreckung erfolgt gerade wegen der Kaufpreisforderung. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Begründung des anliegend beigefügten vollständigen Urteils. Der Eigentumsvorbehalt war dem Gerichtsvollzieher bei der Pfändung auch bekannt. Im Zwangsvollstreckungsauftrag ist ausdrücklich auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hingewiesen und die Pfändung der hierunter fallenden Waren beantragt worden.

Da dem Schuldner der gesamte Sachverhalt bekannt ist, ist eine Berufung des Schuldners auf einen eventuellen Pfändungsschutz nicht gegeben und der Gerichtsvollzieher durfte die Pfändung nicht ablehnen. Es ist deshalb antragsgemäß anzuweisen, die Vollstreckungshandlung wie beantragt vorzunehmen bzw. sie jedenfalls nicht aus den bisher vorgebrachten Gründen abzulehnen.

Rechtsanwalt

4. Anmerkungen zum Muster

 

Rz. 27

Zu den zu pfändenden Waren: Diese sollten möglichst genau bezeichnet sein, damit der Gerichtsvollzieher entsprechend Zugriff nehmen kann.
Zur Urteilsbegründung: Die vorliegende vollstreckbare Ausfertigung umfasst nur R...

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