Rz. 108

Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, steht dem Schuldner die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO zu, da mangels Anhörung eine Vollstreckungsmaßnahme und keine Vollstreckungsentscheidung vorliegt. Über die Erinnerung entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichtes. Anders als für den Gläubiger ist der Rechtsbehelf für den Schuldner nicht befristet. Gegen die Entscheidung des Richters findet die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO statt.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht diese zulässt, § 574 ZPO. Dabei ist zu beachten, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Kammer als Ganzes erfolgen muss. Der Einzelrichter allein darf die Rechtsbeschwerde nicht zulassen.[102]

[102] BGH InVo 2003, 281; BGH WuM 2011, 242; BGH v. 2.12.2015 – VII ZB 41/15, IBR 2016, 258.

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