Rz. 140

Gem. § 867 Abs. 3 ZPO besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, zur Befriedigung aus dem Grundstück die Zwangsversteigerung zu betreiben. Hierzu genügt in diesem Fall der vollstreckbare Zahlungstitel, auf dem die Eintragung der Zwangshypothek (gem. § 867 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO) vermerkt ist. Ein besonderer dinglicher Duldungstitel als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung entfällt daher. Dem Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder auf Zulassung des Beitritts ist die vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungstitels beizufügen, die mit dem Eintragungsvermerk gem. § 867 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO versehen ist. Die bisherige Vollstreckungsklausel reicht hierfür nicht aus. Eine erneute Zustellung ist dagegen nicht mehr nötig.

Bei der Einleitung einer Zwangsversteigerung wird der Gläubiger zu beachten haben, dass dies nur dann sinnvoll ist, wenn die Zwangshypothek an solcher Rangstelle steht, dass sie durch das Meistgebot noch gedeckt ist. Sind vorrangig Grundschulden eingetragen, die nur bei einer freihändigen Veräußerung auf Befriedigung hoffen dürfen,[128] kommt es in der Praxis aber nicht selten zu Abfindungsangeboten der vorrangigen Grundpfandgläubiger, wenn von der Einleitung der Zwangsversteigerung abgesehen wird.

[128] Da bei der Zwangsversteigerung der tatsächliche Verkehrswert – jedenfalls im ländlichen Raum – weiter selten erreicht wird. Im städtischen Raum wandelt sich hier die Situation, wobei auch hier freihändig immer noch bessere Erlöse erzielt werden als in der Zwangsversteigerung.

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