Rz. 121

Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 13.6.1994 ist auch die Pfändung von künftigen Rentenansprüchen möglich. In § 54 Abs. 4 SGB I ist festgelegt, dass Ansprüche auf laufende Sozialgeldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Abgeschafft wurden die Billigkeitsprüfung, die Prüfung, ob der Schuldner durch die Pfändung sozialhilfebedürftig wird und die Anhörungspflicht des Schuldners. Diese künftigen Rentenansprüche werden wie Arbeitseinkommen gepfändet.[112]

 

Rz. 122

Auch für die Pfändung von Sozialleistungen ist auf das verbindliche Formular nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zurückzugreifen. Im Einzelfall muss allerdings angesichts der Kosten genau abgewogen werden, ob ein Vollstreckungserfolg zu erwarten ist.

Bei der Pfändung von einmaligen Sozialgeldleistungen ist das Formular um die Ausführungen zur Billigkeit, bezogen auf den konkreten Einzelfall, zu ergänzen.

[112] Vgl. BGH WM 2003, 548 unter II 3.

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