Rz. 107

Wird ein Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses abgelehnt oder ein Pfändungsbeschluss aufgehoben, steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO i.V.m. § 11 RPflG zu. Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO i.V.m. § 11 RPflG ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Beschwerdegericht einzulegen (vgl. § 569 ZPO). Der Rechtspfleger kann der sofortigen Beschwerde abhelfen (vgl. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 572 Abs. 1 ZPO).

Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichtes ist nur dann ein Rechtsmittel gegeben, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulässt. Dabei ist zu beachten, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Kammer als Ganzes erfolgen muss. Der Einzelrichter allein darf die Rechtsbeschwerde nicht zulassen.[101]

[101] BGH InVo 2003, 281; BGH WuM 2011, 242; BGH v. 2.12.2015 – VII ZB 41/15, IBR 2016, 258.

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