Rz. 5

Der Vollstreckungstitel muss vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder zumindest gleichzeitig mit der Vollstreckung zugestellt werden (§ 750 Abs. 1 ZPO). Hiervon ausgenommen sind lediglich die einstweilige Verfügung (§ 936 i.V.m. § 929 Abs. 3 ZPO) und der Arrestbefehl (§ 929 Abs. 3 ZPO); hierbei ist allerdings unbedingt die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu beachten, die einstweilige Unterhaltsverfügung (§§ 936, 929 ZPO) und die Vorpfändungen (§ 845 ZPO). Es besteht die Verpflichtung die Zustellung innerhalb einer Woche nach Vollziehung nachzuholen (§ 929 Abs. 3 S. 2 ZPO).

Es genügt die Amtszustellung der Titel, wobei mit einer (zusätzlichen und vorgezogenen) Zustellung im Parteibetrieb nicht unerhebliche Zeiteinsparungen erreicht werden können, die sich in einer eventuellen Rangstelle der Pfändungsgläubiger dokumentieren. Die Parteizustellung erfolgt über den Gerichtsvollzieher oder von Anwalt zu Anwalt, wenn beide Parteien durch Anwälte vertreten sind (§ 195 ZPO). Der Zustellungsauftrag ist vom Gerichtsvollzieher grundsätzlich in drei Tagen zu erledigen, § 5 Abs. 3 GVGA.

Bei Titeln nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 5 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nach § 798 ZPO nur beginnen, wenn der Titel zwei Wochen zuvor zugestellt wurde. Dies gilt nach § 750 Abs. 3 ZPO auch bei der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, wobei in diesem Fall auch die Vollstreckungsklausel zu diesem Zeitpunkt zugestellt werden muss.

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