Rz. 112

Besser gestellt bei der Pfändung von Arbeitseinkommen und daher bevorzugt werden sog. bevorrechtigte Gläubiger. Dies sind Gläubiger, die wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs pfänden (§ 850d ZPO). Sie sind durch die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht beschränkt. Dem Schuldner wird dagegen, wenn solche bevorrechtigten Gläubiger pfänden, nur der notwendige Unterhalt entsprechend § 850d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO belassen. Dieser wird vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss ausdrücklich festgesetzt und entspricht grundsätzlich dem individuellen Sozialhilfeniveau.[108] Darüber hinaus ist wegen der Ansprüche bevorrechtigter Gläubiger die sog. Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO zulässig. Danach kann auch künftig erst fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen künftig fällig werdender Ansprüche mit gepfändet und überwiesen werden. Diese Vorratspfändung ist ansonsten im Hinblick auf die besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzung des § 751 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.

Weitere Bevorrechtigungen können sich aus § 850f Abs. 2 ZPO ergeben.

[108] BGH NJW 2003, 2918; BGH NJW 2008, 530.

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