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Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO statthaft, wenn das Beschwerdegericht diese zulässt. Dabei ist zu beachten, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur durch die Kammer des Landgerichtes erfolgen kann.[23] Der Einzelrichter allein darf die Rechtsbeschwerde nicht zulassen. Deshalb sollte schon mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde die Übertragung auf die Kammer beantragt werden.

[23] BGH NJW 2003, 1254; BGH v. 2.12.2015 – VII ZB 41/15, IBR 2016, 258.

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