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Neben dem Titel ist für die Vollstreckung noch die Vollstreckungsklausel erforderlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache die Entbehrlichkeit ergibt. Sie stellt eine amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit von Vollstreckungstiteln dar, bescheinigt die Vollstreckungsreife (vorläufige Vollstreckbarkeit oder Rechtskraft) und die Vollstreckungsfähigkeit (insbesondere Bestimmtheit) und wird als Vermerk auf die Ausfertigung des Titels gesetzt (§ 725 ZPO).

Ausnahmsweise ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich bei einem Vollstreckungsbescheid (§ 796 Abs. 1 ZPO), einem sogenannten unselbstständigen Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 ZPO auf den Titel gesetzt wird (§ 795a ZPO), einem Arrestbefehl (§ 929 Abs. 1 ZPO) sowie einer einstweiligen Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist bei einer Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite nach § 727 ZPO auch bei diesen Titeln eine entsprechende Klausel notwendig, die die Rechtsnachfolge dokumentiert. Eine Vollstreckungsklausel ist weiterhin nicht erforderlich bei einem Haftbefehl nach § 802g ZPO.[7] Zur Beschleunigung des Verfahrens kann bereits vor Verkündung eines Urteils die sofortige Erteilung einer vollstreckbaren abgekürzten Ausfertigung des Urteils beantragt werden (§ 317 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die einfache Vollstreckungsklausel wird vom Urkundsbeamten des erstinstanzlichen Gerichts erteilt (§§ 724 Abs. 2, 795 ZPO), die qualifizierte Vollstreckungsklausel (§§ 726 und 727729 ZPO) durch den Rechtspfleger des erstinstanzlichen Gerichts, § 20 Nr. 12 RPflG. Der wichtigste Fall ist hier die Rechtsnachfolge auf Seiten des Schuldners (Tod) oder des Gläubigers (Tod, Unternehmensverkauf, ggf. Unternehmensumwandlung), die durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde (etwa Erbschein, beglaubigter Handelsregisterauszug) nachzuweisen ist. Hiervon zu unterscheiden ist die bloße Namensänderung.[8]

Die Zwangsvollstreckung aus einem unter Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vergleich setzt die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO voraus, für deren Erteilung der Rechtspfleger zuständig ist[9]

Im Klauselverfahren besteht sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs. Für den Gläubiger besteht bei der Versagung der Erteilung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Möglichkeit der befristeten Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO. Versagt der Rechtspfleger die Erteilung, besteht die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 RPflG. Der sofortigen Beschwerde kann der Rechtspfleger abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

Falls der Titel eine notarielle Urkunde ist, stellt der Notar die Klausel aus, der die Urkunde verfasst hat. Versagt der Notar die Erteilung der Klausel, kann der Gläubiger Beschwerde zur Zivilkammer des Landgerichts erheben, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (vgl. § 54 BeurkG). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Schließlich besteht für den Gläubiger noch die Möglichkeit einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO, wenn er im Fall der qualifizierten Klausel den erforderlichen Nachweis nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (vgl. § 727 ZPO) führen kann. Die Klage ist ausschließlich bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erheben.

Für den Schuldner besteht das Rechtsmittel gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ausschließlich in der Erinnerung nach § 732 ZPO bei dem Gericht, dessen Urkundsbeamter oder Rechtspfleger die Klausel erteilt hat. Im Hinblick auf die fehlende aufschiebende Wirkung der Erinnerung kann das Gericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung (§ 732 Abs. 2 ZPO) erlassen. Gegen den zurückweisenden Beschluss des entscheidenden Gerichtes kann die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) zum Landgericht eingelegt werden. Gegen die Erteilung einer qualifizierten Klausel steht dem Schuldner darüber hinaus noch die Klage nach § 768 ZPO zur Verfügung, falls er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet. Die Klage ist beim Prozessgericht erster Instanz anhängig zu machen. Auch hier besteht für das Gericht die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung (vgl. §§ 768, 769 ZPO).

[7] LG Kiel DGVZ 1983, 156 noch zum inhaltsgleichen § 901 ZPO a.F.
[8] Hierzu etwa BGH NJW-RR 2011, 1335; Goebel, FoVo 2020, 201.
[9] Vgl. BGH NJW 2006, 776; LG Koblenz JurBüro 2003, 444.

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