Rz. 86

Für den Schuldner besteht gem. § 802d ZPO alle zwei Jahre die Verpflichtung, eine erneute Vermögensauskunft abzugeben. Eine vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft kann verlangt werden, wenn ein Gläubiger Tatsachen nach § 294 ZPO glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Voraussetzung die Anforderungen absenken. Die Rechtsprechung wird dies noch weiter ausfüllen müssen. Auf jeden Fall ist eine vorzeitige Abgabe aber zu verlangen, wenn der Schuldner später pfändbares Vermögen erwirbt oder sein bisheriges Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder der Schuldner eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt. Er muss zu seiner neuen Situation dann eine neue Vermögensauskunft abgeben. Die bisherige Rechtsprechung stellt dem letzten Fall den Wegfall von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe gleich,[83] insbesondere wenn nach Alter und Beruf des Schuldners unter Berücksichtigung der Verhältnisse am Arbeitsmarkt die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit anzunehmen ist.[84] Die Tatsache, dass dem Gläubiger bekannt ist, dass und mit wem der Schuldner ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, steht dem Anspruch auf erneute Abgabe der Vermögensauskunft nicht entgegen.[85] Eine Verpflichtung zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft soll auch bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bestehen. Die Auflösung eines Girokontos sei eine wesentliche Veränderung i.S.v. § 802d ZPO.[86] Genügen soll auch die Heirat des Schuldners mit einem anschließenden Wechsel der Lohnsteuerklasse.[87] Gleiches gilt für einen Wohnungswechsel.[88]

[83] Vgl. LG Paderborn JurBüro 1991, 1707; LG Hannover MDR 1993, 801.
[84] Vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1992, 208; a.A. LG Berlin Rpfleger 1991, 118.
[85] Vgl. LG Bonn NJW-RR 2003, 72.
[86] AG Gummersbach v. 19.8.2016 – 60 M 927/16.
[87] LG Karlsruhe v. 13.6.2019 – 3 T 126/18.
[88] AG Wedding v. 2.4.2019 – 31 M 8008/19.

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