Rz. 68

Muster 58.17: Antrag auf Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

 

Muster 58.17: Antrag auf Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

An das

Amtsgericht

in _____

Antrag auf eine richterliche Anordnung nach § 758a Abs. 4 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

des _____

– Gläubiger –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____

gegen

den _____

– Schuldner –

beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Gläubigers,

die richterliche Anordnung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung bis zum _____ gegen den _____ (Name des Schuldners) in dessen Wohnung in _____ (genaue Bezeichnung der Anschrift und der Lage der Wohnung) außerhalb der gewöhnlichen Zeit von 06.00 Uhr morgens bis 21.00 Uhr abends zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des _____ vom _____ Az: _____ sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom _____ kann der Gläubiger den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von _____ EUR sowie die Kosten dieses Antrages beanspruchen:

 
Forderung gem. beigefügter Forderungsaufstellung _____ EUR
0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus _____ EUR _____ EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG _____ EUR
Mehrwertsteuer für dieses Verfahren nach Nr. 7008 VV RVG _____ EUR
Summe _____ EUR

Der Gläubiger hat mit der Durchführung der Sachpfändung am _____ den Gerichtsvollzieher _____ beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat Termin zur Durchführung der Zwangsvollstreckung auf den _____ bestimmt. Ausweislich des in der Anlage beigefügten Protokolls des Gerichtsvollziehers _____ vom _____ konnte der Schuldner zur gewöhnlichen Zeit nicht angetroffen werden.

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Zwangsvollstreckung zur Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen für den Schuldner eine über die mit dieser zulässigen Vollstreckungsform hinausgehende unbillige Härte darstellt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Zwangsvollstreckung von vornherein aussichtslos ist, insbesondere ist anzunehmen, dass der Schuldner angetroffen werden kann.

Es wird gebeten, von einer Anhörung des Schuldners abzusehen, da dies geeignet wäre, den konkreten Vollstreckungserfolg zu gefährden.

Eine Ausfertigung der Anordnung nebst Titel und den weiteren Vollstreckungsunterlagen, welche ich beigefügt habe, bitte ich wegen der Eilbedürftigkeit unmittelbar der dortigen Gerichtsvollzieherverteilungsstelle weiterzuleiten zum Zweck der Vermittlung der Fortführung der Zwangsvollstreckung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher aus dem genannten Titel.

Rechtsanwalt

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