Rz. 155

Gegen den Ermächtigungsbeschluss nach § 887 ZPO und den Kostenvorschussbeschluss nach § 887 Abs. 2 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO gegeben.[131] Sollte der Schuldner den Erfüllungseinwand erheben, so ist auch dieser aus prozessökonomischen Gründen im Verfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen.[132]

[131] Beim Kostenvorschussbeschluss ist allerdings zu beachten, dass der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist.
[132] Vgl. BGHZ 161, 67 ff.

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