Rz. 31
▪ | Zum Rubrum: Dieses bleibt ungeachtet der Frage, ob der Gläubiger oder der Schuldner die Erinnerung einlegt, immer gleich. Zunächst wird der Gläubiger, anschließend der Schuldner bezeichnet. |
▪ | Zum Rechtsmittel: Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Entscheidung nach wechselseitiger Anhörung getroffen, so ist für den Gläubiger die – befristete – sofortige Beschwerde einschlägig. Wird dem Antrag ohne Anhörung des Schuldners – wie hier zum Teil – stattgegeben, ist dagegen die unbefristete Erinnerung nach § 766 ZPO statthaft. |
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