Rz. 130

Auch für die Kontopfändung gilt der Formularzwang nach § 829 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Zwangsvollstreckungsverordnung. Allerdings umfasst das Formular nicht alle maßgeblichen Ansprüche. Es sieht auch die Möglichkeit von Ergänzungen – hilfsweise auf einer Anlage – vor. Prüfen Sie, ob sich im konkreten Einzelfall die Notwendigkeit der Ergänzung für nachfolgende Ansprüche ergibt:

 

Rz. 131

Zu pfänden sind:

1. das Guthaben am Tage der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage (§ 833a ZPO)
2. alle Ansprüche und alle Forderungen aus dem Girovertrag über das bzw. die gepfändeten Konten, insbesondere diejenigen auf Auszahlung sowohl des sich im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Abschlüssen,
3. der Anspruch des Schuldners auf die Gutschrift von zu seinen Gunsten eingehenden Beträgen auf Konten des Schuldners,
4. der Anspruch auf Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte,
5.

alle dem Schuldner gegenwärtig und künftig gegen die Drittschuldnerin zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung von Kreditmitteln an sich oder an Dritte aus bereits abgeschlossenen und künftigen Verträgen, insbesondere Krediten oder Überziehungskredit ohne besondere Zweckbindung

oder Kredite und Überziehungskredite für … (entsprechend der Zweckrichtung der Vollstreckungsforderung)

soweit der Schuldner diese Kreditmittel abruft.

6. die Ansprüche aus Wertpapierdepotvertrag, insbesondere auf Herausgabe von Wertpapieren aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand sowie auf Zahlung, Gutschrift und Auskehr von Wertpapiererträgen,
7. der Anspruch auf Zutritt zum Stahlkammerfach (Safe) und auf Öffnung desselben durch die Drittschuldnerin oder ihrer Mitwirkung hierzu,
8. der Anspruch auf Herausgabe folgender für den Schuldner verwahrter und/oder hinterlegter Gegenstände: … (im Einzelnen und exakt bezeichnen),
9. der Anspruch auf Herausgabe oder Rückübereignung folgender Gegenstände: … (im Einzelnen und exakt bezeichnen)
10. der Anspruch auf Rückübertragung folgender Forderungen und Rechte: … (im Einzelnen und exakt bezeichnen),
11. die Ansprüche auf Auszahlung eines aus der Verwertung von Gegenständen oder Rechten des Schuldners entstandenen Überschusses,
12. die sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden sonstigen Ansprüche und/oder Rechte, wie z.B. auf Kündigung, soweit eine solche für einen Auszahlungsanspruch Voraussetzung ist und Auskunft, jeweils soweit es sich um unselbstständige Nebenansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin handelt.

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