a) Voraussetzungen

 

Rz. 33

Der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO kommt in der Zwangsvollstreckung eine doppelte Bedeutung zu. Liegt nicht nur eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine Vollstreckungsentscheidung vor (siehe dazu Rdn 23 ff.),[21] so ist die sofortige Beschwerde unmittelbar statthaft und tritt an die Stelle der Erinnerung. Während die Erinnerung allerdings vom Richter beim Amtsgericht entschieden wird, ist über die sofortige Beschwerde beim Landgericht zu entscheiden (Devolutiveffekt), wobei dem Amtsgericht eine Abhilfemöglichkeit zukommt. Zugleich ist die sofortige Beschwerde aber auch Rechtsmittel gegen die Erinnerungsentscheidung. Gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichtes, der aufgrund der eingelegten Erinnerung des Schuldners ergangen ist, ist also die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegeben. Die Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde richten sich nach den §§ 567 ff. ZPO, da § 793 ZPO lediglich die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in der Zwangsvollstreckung regelt.

Statthaft ist die sofortige Beschwerde in Zwangsvollstreckungsverfahren, d.h. mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung durch den eigentlichen Pfändungsakt, im Sinne des vorbeugenden Rechtsschutzes u.U. auch schon früher, wenn die Zwangsvollstreckung unmittelbar droht und ein irreparabler Schaden nicht auszuschließen ist. Die Statthaftigkeit endet, sobald die Zwangsvollstreckung im Ganzen beendet ist. Weiterhin muss eine Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren vorliegen. Eine solche liegt vor, wenn ein Antrag abgelehnt wird, unter Anhörung beider Seiten entschieden wurde oder eine gesetzte Frist zur Gelegenheit der Äußerung abgelaufen ist.[22] Bei allen sonstigen Maßnahmen in der Vollstreckung ist die Erinnerung nach § 766 ZPO das statthafte Rechtsmittel. Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Beschwerdegericht einzulegen (vgl. § 569 ZPO). Örtlich und sachlich zuständig ist das Landgericht als Beschwerdegericht in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckungsentscheidung getroffen wurde. Der sofortigen Beschwerde kann das zunächst entscheidende Gericht abhelfen (vgl. § 572 Abs. 1 ZPO).

[21] Goebel, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckungsrecht, § 16.
[22] Vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 793 Rn 3 m.w.N.

b) Rechtsbehelf

 

Rz. 34

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO statthaft, wenn das Beschwerdegericht diese zulässt. Dabei ist zu beachten, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur durch die Kammer des Landgerichtes erfolgen kann.[23] Der Einzelrichter allein darf die Rechtsbeschwerde nicht zulassen. Deshalb sollte schon mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde die Übertragung auf die Kammer beantragt werden.

[23] BGH NJW 2003, 1254; BGH v. 2.12.2015 – VII ZB 41/15, IBR 2016, 258.

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