Rz. 20

Da das Klauselverfahren ein selbstständiges Verfahren ist, können Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht mit den Rechtsbehelfen des späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens vorgebracht werden. Auch ist das Vollstreckungsorgan nicht berechtigt, die materielle Richtigkeit der Vollstreckungsklausel zu prüfen.[17] Eine eigenständige Regelung ist daher nötig. Ziel dieser Regelung ist die Beseitigung oder Einschränkung der Klausel. Gegen die Erteilung der Klausel kann der Schuldner daher die Erinnerung nach § 732 ZPO einlegen.

Gegen die Entscheidung über die Erinnerung steht dem jeweiligen Beschwerten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 ZPO zu.[18] § 793 ZPO ist nicht anzuwenden, weil die Entscheidung des Gerichts keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt. Die Rechtsbeschwerde als weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur dann zulässig, wenn sie durch das Beschwerdegericht, und zwar durch die Kammer als Ganzes,[19] zugelassen wurde.

[18] Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 732 Rn 11.
[19] BGHZ 154, 200.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge