Rz. 152
Die Handlung des Entfernens der Mauer ist durch Ersatzvornahme gem. § 887 ZPO möglich. Es handelt sich um eine vertretbare Handlung, d.h. eine Handlung, die auch ein Dritter mit dem gleichen wirtschaftlichen Erfolg vornehmen kann.[130] Der Schuldner kann insoweit vertreten werden. Diese Handlung kann dadurch erzwungen werden, dass das Gericht den Gläubiger ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
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