Rz. 35

Gerade wenn die ursprünglich festgesetzte Sperrfrist abgelaufen ist und mit einer Entziehung in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr zu rechnen ist, darf das Rechtsmittel nicht zurückgenommen werden, denn andernfalls bleibt die Fahrerlaubnis entzogen und erlischt mit der Urteilsrechtskraft. Dies gilt übrigens auch im Falle der Verwerfung der Revision nach Ablauf der Sperrfrist, OLG Frankfurt NJW 1973, 1335.

 

Rz. 36

Wird das Rechtsmittel dagegen zurückgenommen, muss die Fahrerlaubnis selbst dann neu beantragt werden, wenn die Sperrfrist bereits abgelaufen ist. Die Verwaltungsbehörde hat dann ein umfassendes Prüfungsrecht.

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