Rz. 21

Sozialgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte (§ 1 SGG). Bei den Sozialgerichten bestehen Kammern in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, der Berufsrichter ist, und zwei ehrenamtlichen Richtern. Das Landessozialgericht übt die rechtsprechende Tätigkeit durch Fachsenate aus. Jeder Senat wird mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. Das BSG (Sitz in Kassel) ist genauso besetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge