Rz. 77

Eine Divergenz wird dargelegt, indem ein grundlegender Widerspruch zweier divergenzfähiger Gerichte in abstrakt-generellen Aussagen zum Bundesrecht dargelegt wird. Divergenzfähig sind nur das BSG, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes und das BVerfG, nicht aber z.B. das BAG. Die Rechtssätze müssen abstrakt sein. Ein Fehler bei der konkreten Rechtsanwendung, z.B. unter Verkennung der Rechtsprechung des BSG, stellt keine Divergenz dar. Schließlich muss die Divergenz auch entscheidungserheblich sein.

 

Beispiel

Das LSG formuliert auf Seite 5 der Urteilsgründe: "…" Dem liegt folgender abstrakter Rechtssatz zugrunde: … Demgegenüber formuliert das Bundessozialgericht zu dieser Thematik in seinem Urteil vom … Folgendes: "…". Dem liegt folgender abstrakter Rechtssatz zugrunde: … Beide Rechtssätze sind entscheidungstragend. Sie widersprechen sich aber. …

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