Rz. 12

Gegen einen belastenden Bescheid aus dem Verwaltungsverfahren kann der Betroffene Widerspruch gem. § 83 SGG erheben. Mit Erhebung des Widerspruches beginnt das Vorverfahren. Der Widerspruch ist binnen eines Monates, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der den Verwaltungsakt erlassenden Stelle einzulegen. Hat die Bekanntgabe im Ausland stattgefunden, beträgt die Frist drei Monate.

 

Rz. 13

Die Frist zur Erhebung des Widerspruches gilt auch als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger usw. eingegangen ist.

 

Rz. 14

Nach Eingang des Widerspruches überprüft der Sozialleistungsträger die Rechtmäßigkeit, aber auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab. In allen anderen Fällen erlässt sie einen Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 1 und 2 SGG). Wer den Widerspruchsbescheid erlässt, ist in § 85 Abs. 2 SGG genauer geregelt.

 

Rz. 15

Nach § 85 Abs. 3 SGG ist der Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben.

Wird während des Verfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens.

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