Rz. 82

Der Anwalt kann im sozialgerichtlichen Verfahren – sofern an dem Prozess privilegierte Personen (Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger – s.o.) beteiligt sind – nur innerhalb eines Gebührenrahmens abrechnen. Dieser beläuft sich für eine Verfahrensgebühr (VV 3102 RVG) für das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG auf 60 EUR bis 660 EUR (mittlere Gebühr: 300 EUR). Die Terminsgebühr (VV 3106 RVG) berechnet sich aus dem Gebührenrahmen von 60 EUR bis 610 EUR (mittlere Gebühr 275 EUR). Außerdem ist noch eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr i.H.v. 90 % der Verfahrensgebühr vorgesehen.

 

Rz. 83

In Verfahren vor dem LSG beträgt der Gebührenrahmen für eine Verfahrensgebühr (VV 3204 RVG) 72 bis 816 EUR (mittlere Gebühr 372 EUR). Der Gebührenrahmen für eine Terminsgebühr (VV 3205 RVG) beläuft sich auf 60 bis 610 EUR (mittlere Gebühr 275 EUR). Die Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr beträgt 75 % der Verfahrensgebühr.

 

Rz. 84

Im Verfahren vor dem BSG beträgt der Gebührenrahmen für eine Verfahrensgebühr (VV 3212 RVG) 96 bis 1.056 EUR (mittlere Gebühr 480 EUR), der Gebührenrahmen für eine Terminsgebühr (VV 3213 RVG) 96 bis 990 EUR (mittlere Gebühr 447 EUR). Die Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr beträgt 90 % der Verfahrensgebühr.

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