Rz. 76

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert Ausführungen zu drei Elementen:

Rechtsfrage,
Klärungsbedürftigkeit und
Klärungsfähigkeit.

Es muss eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert werden (BSG v. 23.12.2015 – B 12 KR 51/15 B).

 

Beispiel

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach § 7 Abs. 1 SGB IV auch dann beschäftigt und daher sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar in der Gesellschafterversammlung keine Stimmenmehrheit hat, er aber aufgrund ausdrücklicher Regelung in der Satzung der GmbH in der Lage ist, seine Kündigung als Geschäftsführer zu verhindern?

Keine Rechtsfrage ist eine Subsumtionsfrage, z.B. "Ist der Kläger nicht i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV als beschäftigt anzusehen, weil er 2019 seinem Arbeitgeber/Auftraggeber einen Kredit gewährt hat?"

Im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit ist in der Beschwerdebegründung dazulegen, inwieweit sich

weder aus den gesetzlichen Bestimmungen
noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG

hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Schließlich ist im Rahmen der Klärungsfähigkeit dazulegen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann. Dies ist grundsätzlich auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen.

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