Rz. 80

Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist gem. § 183 S. 1 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.

Kläger und Beklagte, die nicht zu dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gehören, haben gem. § 184 S. 1 SGG für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten, die sich vor den Sozialgerichten auf 150 EUR, vor den LSG auf 225 EUR und vor dem BSG auf 300 EUR beläuft.

 

Rz. 81

Wenn in einem Verfahren weder der Kläger noch der Beklagte zu dem vorgenannten (privilegierten) Personenkreis gehört, werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. § 197a SGG erklärt die Vorschriften der §§ 154 bis 162 VwGO für entsprechend anwendbar.

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