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Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt eine Herausforderung dar. Im Jahr 2017 (für die Folgezeiten hat das BSG keine Zahlen veröffentlicht) scheiterten von den 1.571 durch Beschluss entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerden rund 90 % an der Zulässigkeitshürde. Eine Ursache kann in der Unterschiedlichkeit der Zulassungsgründe in den jeweiligen Verfahrensordnungen liegen. Ein weiteres Missverständnis rührt auch aus der Annahme, die Nichtzulassungsbeschwerde und die nachfolgende Revision dienten der Korrektur falscher Entscheidungen im Einzelfall. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (BSG v. 26.1.2005 – B 12 KR 62/04 B). Zur Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG ausführlich: Becker, SGb 2007, 261–270 und 328–335.

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