Rz. 70

Gem. § 124 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht in aller Regel aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Berufsrichter. Nach dem Sachvortrag erhalten die Beteiligten das Wort, der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit ihnen zu erörtern und darauf hinzuwirken, dass sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen. Bei der Antragstellung muss der Vorsitzende insb. bei rechtsunkundigen Klägern behilflich sein.

 

Rz. 71

Gem. § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte Berufung an das Landessozialgericht statt. Hat das Sozialgericht die Sprungrevision zugelassen, kann unter den in § 161 SGG genannten Voraussetzungen gegen ein Urteil des Sozialgerichts auch Revision eingelegt werden. Für die Berufung ist ausschließlich das Landessozialgericht sachlich zuständig. Dieses ist weitere Tatsacheninstanz und überprüft den Streitfall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wie das Sozialgericht. Die Berufung bedarf allerdings der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 SGG). Eine fehlende Zulassung kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden (§ 145 SGG).

 

Rz. 72

Die Revision zum BSG ist nur statthaft, wenn sie ausdrücklich zugelassen wurde. Die Zulassung kann durch das Landessozialgerichts im Urteil, durch das BSG auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin durch Beschluss und durch das Sozialgericht entweder im Urteil oder durch nachträglichen Beschluss bei der Sprungrevision erfolgen.

 

Rz. 73

Anders als vor den Sozial- und Landessozialgerichten herrscht im Verfahren vor dem BSG Vertretungszwang (§ 73 Abs. 4 SGG).

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