Rz. 129

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1. von Bundesrecht[142] oder
2. einer Vorschrift des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, die ihrem Wortlaut nach mit dem VwVfG übereinstimmt,

beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

[142] Vgl. dazu z.B. BVerwG zfs 2003, 147 (zur Verletzung von § 45 StVO).

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