Rz. 129
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung
1. | von Bundesrecht[142] oder |
2. | einer Vorschrift des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, die ihrem Wortlaut nach mit dem VwVfG übereinstimmt, |
beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
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