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Nach § 99 Abs. 1 VwGO sind die Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Die oberste Aufsichtsbehörde kann dabei die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Auskunftserteilung verweigern, wenn dadurch staatliche Geheimhaltungsinteressen betroffen sind. Die Rechtsprechung des BVerfG hat mit Blick auf den effektiven Rechtsschutz eine Rechtsänderung angemahnt,[10] die sich in § 99 Abs. 2 VwGO findet. Liegt eine Verweigerung der Behörde im oben beschriebenen Sinne vor, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das OVG/der VGH bzw. bei obersten Bundesbehörden das BVerwG in einem gesonderten Zwischenverfahren über die Rechtmäßigkeit der Weigerung (in-camera-Verfahren).

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