Rz. 122
Zulassungsgründe sind:
▪ | grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ("Grundsatzrevision") – Nr. 1; |
▪ | Abweichung von einer Entscheidung des BVerwG, des GSOGB oder des BVerfG ("Divergenzrevision") – Nr. 2; |
▪ | Verfahrensmangel ("Verfahrensrevision") – Nr. 3. |
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