Rz. 122

Zulassungsgründe sind:

grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ("Grundsatzrevision") – Nr. 1;
Abweichung von einer Entscheidung des BVerwG, des GSOGB oder des BVerfG ("Divergenzrevision") – Nr. 2;
Verfahrensmangel ("Verfahrensrevision") – Nr. 3.

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