I. Gesetzliche Regelungen

 

Rz. 181

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach § 153 VwGO i.V.m. den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wiederaufgenommen werden. Dort sind die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Wiederaufnahme in §§ 578591 ZPO geregelt.[191]

[191] Zur möglichen Durchbrechung der Rechtskraft neben dem Wiederaufnahmeverfahren vgl. Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, § 121 Rn 123 ff. (Abänderungsverfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 323 ZPO, Verfassungsbeschwerde, Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO, sittenwidrige Berufung auf rechtskräftiges Urteil).

II. Verfahrensschritte

 

Rz. 182

1.

Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage (§ 589 ZPO)

Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Klage statthaft (§§ 589 Abs. 1, 578 ZPO)
Beschwer des Klägers durch das angefochtene Urteil;[192] Ergänzung durch § 153 Abs. 2 VwGO: Wiederaufnahmebefugnis des Vertreters des öffentlichen Interesses
Form (§ 589 Abs. 1 ZPO; Inhalt der Klageschrift, § 587, 588 ZPO)
Frist (§§ 589 Abs. 1, 586 ZPO)
Zuständigkeit (§ 584 ZPO)
2.

Begründetheit der Wiederaufnahmeklage: Dies beinhaltet die Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt (§§ 579, 580 ZPO).

Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 ZPO)

  • Keine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Nr. 1)
  • Mitwirkung eines gesetzlich ausgeschlossenen Richters (Nr. 2)
  • Mitwirkung eines abgelehnten Richters (Nr. 3)
  • Keine vorschriftsmäßige Vertretung einer Partei (Nr. 4)

Restitutionsklage (§ 580 ZPO)

  • Verletzung der Eidespflicht (Nr. 1)
  • Falsche Urkunde (Nr. 2)
  • Verletzung der Wahrheitspflicht durch Zeugen oder Sachverständigen (Nr. 3)
  • durch Straftat erwirktes Urteil (Nr. 4)
  • strafbare Verletzung der Amtspflicht durch Richter (Nr. 5)
  • Aufhebung eines Urteils (Nr. 6)
  • Auffinden eines Urteils oder einer anderen Urkunde (Nr. 7)
  • Feststellung einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; Urteil beruht auf dieser Verletzung
3. Liegt ein Wiederaufnahmegrund vor, ist die Wiederaufnahmeklage begründet; die Hauptsache wird erneut verhandelt und entschieden (§ 590 ZPO).
 

Rz. 183

Der Prüfungsaufbau mit Einzelerläuterungen für die Wiederaufnahmeklage ist abgedruckt bei Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 153 VwGO Rn 8; Formulierungshilfen für Anträge bei Fehling/Kastner/ Störmer, Verwaltungsrecht, § 153 VwGO Rn 18 ff. Ausführliche Einzelerläuterungen finden sich insbesondere auch bei Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 153 Rn 1 ff. Zur Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde: BVerfG NJW 1991, 1671; vgl. auch BbgVerfG NVwZ 2011, 997 (zu § 51 VwVfG).

[192] Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 153 Rn 29.

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