I. Gesetzliche Regelungen
Rz. 181
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach § 153 VwGO i.V.m. den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wiederaufgenommen werden. Dort sind die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Wiederaufnahme in §§ 578–591 ZPO geregelt.[191]
II. Verfahrensschritte
Rz. 182
1. | Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage (§ 589 ZPO)
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2. | Begründetheit der Wiederaufnahmeklage: Dies beinhaltet die Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt (§§ 579, 580 ZPO).
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3. | Liegt ein Wiederaufnahmegrund vor, ist die Wiederaufnahmeklage begründet; die Hauptsache wird erneut verhandelt und entschieden (§ 590 ZPO). |
Rz. 183
Der Prüfungsaufbau mit Einzelerläuterungen für die Wiederaufnahmeklage ist abgedruckt bei Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 153 VwGO Rn 8; Formulierungshilfen für Anträge bei Fehling/Kastner/ Störmer, Verwaltungsrecht, § 153 VwGO Rn 18 ff. Ausführliche Einzelerläuterungen finden sich insbesondere auch bei Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 153 Rn 1 ff. Zur Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde: BVerfG NJW 1991, 1671; vgl. auch BbgVerfG NVwZ 2011, 997 (zu § 51 VwVfG).
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