Rz. 73

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit und -klarheit geklärt werden muss.[86] Es muss maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinaus gehende Rechtsfrage ankommen, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint.[87] Dabei muss der Zulassungsantrag eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll.[88] "Grundsätzliche Bedeutung" besitzt eine Rechtssache danach dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen.[89]

 

Rz. 74

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.[90]

Dieser Zulassungsgrund entspricht im Übrigen im Grundsatz dem Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wobei zu bedenken ist, dass die Berufungsinstanz auch Tatsacheninstanz ist.

[86] BVerfG, Beschl. v. 7.11.2013 – 2 BvR 1895/11, juris Rn 15; NdsOVG, Beschl. v. 30.5.2016 – 12 LA 103/15; StGH BW, 15.2.2016 – 1 VB 57/14, VBlBW 2016, 241.
[87] BVerfG NVwZ 2010, 643, 641; BVerfG, Beschl. v. 7.11.2013 – 2 BvR 1895/11, juris Rn 15; StGH bW v. 15.2.2016 – 1 VB 57/14, VBlBW 2016, 241; NdsOVG NZV 2011, 415, 416; OVG Saarland, Beschl. v. 4.7.2016 – 2 A 161/16.
[88] NdsOVG zfs 1999, 405 m.w.N.; vgl. auch VGH BW zfs 1998, 405, 406; VGH BW zfs 2003, 268; OVG NRW, Beschl. v. 29.4.2011 – 6 A 1665/10, zfs 2011, 656 f.; vgl. auch Guckelberger, DÖV 1999, 937, 943; Johlen, NWVBl. 1999, 41, 43; Kopp/Schenke, § 124 Rn 10.
[89] OVG LSA, Beschl. v 20.11.2015 – 3 L 102/15, VerkMitt. 2016, 38 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 17. 7.1987 – 1 B 23.87, juris; OVG LSA, Beschl. v. 28.4.2014 – 1 L 75/13, juris Rn 39 m.w.N.
[90] OVG NRW, Beschl. v. 29.4.2011 – 6 A 1665/10, zfs 2011, 656 f.; OVG Saarland, Beschl. v. 4.7.2016 – 2 A 161/16.

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