I. Zulassungsrevision (§ 132 VwGO)
Rz. 121
Gegen das Urteil des OVG/VGH und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO[137] steht den Beteiligten die Revision an das BVerwG zu, wenn
▪ | das OVG/der VGH |
▪ | oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das BVerwG |
sie zugelassen hat (§ 132 Abs. 1 VwGO). Es verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung sowie die Garantie des gesetzlichen Richters, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich die Verpflichtung zur Zulassung des Rechtsmittels außer Acht lässt (im Fall: Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG [§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO] hinsichtlich der Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit eines Verkehrszeichens). Im Interesse der Rechtseinheit obliegt es ausschließlich dem obersten Bundesgericht, seine einmal geäußerte Rechtsauffassung zu korrigieren; dazu kann ihm nur durch Zulassung der Berufung und der Revision Gelegenheit gegeben werden.[138]
II. Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO)
Rz. 122
Zulassungsgründe sind:
▪ | grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ("Grundsatzrevision") – Nr. 1; |
▪ | Abweichung von einer Entscheidung des BVerwG, des GSOGB oder des BVerfG ("Divergenzrevision") – Nr. 2; |
▪ | Verfahrensmangel ("Verfahrensrevision") – Nr. 3. |
III. Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 VwGO)
Rz. 123
Bei Nichtzulassung der Revision ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 VwGO möglich (§ 133 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen (§ 133 Abs. 2 S. 1 VwGO). Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen (§ 133 Abs. 3 S. 1 VwGO). Die Rechtsmittelbelehrung des OVG muss in Übereinstimmung mit § 133 Abs. 3 S. 1 VwGO darauf hinweisen, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen ist.[139] Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 133 Abs. 2 S. 2 VwGO). In der Begründung müssen die Zulassungsgründe bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 S. 3 VwGO).
Rz. 124
Die Hinweise auf die soeben beschriebenen Voraussetzungen gehören in die Rechtsmittelbelehrung des Urteils.
Rz. 125
Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das BVerwG durch Beschluss (§ 133 Abs. 5 S. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 133 Abs. 5 S. 3 VwGO).
Eine Formulierungshilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 133 VwGO Rn 8, für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 133 VwGO Rn 18.
Rz. 126
Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird, ist nach BVerwG unzulässig (siehe dazu auch unten Rdn 192 ff., 196).[140]
Gegen Entscheidungen des BVerwG ist eine Beschwerde nicht statthaft (vgl. § 146 Abs. 1 und § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).[141]
IV. Sprungrevision
Rz. 127
Unter der Voraussetzung des § 134 VwGO ist gegen das Urteil eines VG Sprungrevision zum BVerwG möglich. Danach steht den Beteiligten gegen das Urteil des VG Revision unter Umgehung der Berufungsinstanz zu, wenn
▪ | der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und |
▪ | sie vom VG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. |
Rz. 128
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO vorliegen, § 134 Abs. 2 S. 1 VwGO.
V. Begründung der Revision
Rz. 129
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung
1. | von Bundesrecht[142] oder |
2. | einer Vorschr... |
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