I. Zulassungsrevision (§ 132 VwGO)

 

Rz. 121

Gegen das Urteil des OVG/VGH und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO[137] steht den Beteiligten die Revision an das BVerwG zu, wenn

das OVG/der VGH
oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das BVerwG

sie zugelassen hat (§ 132 Abs. 1 VwGO). Es verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung sowie die Garantie des gesetzlichen Richters, wenn ein Gericht den Zugang zur Rechtsmittelinstanz versperrt, weil es in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich die Verpflichtung zur Zulassung des Rechtsmittels außer Acht lässt (im Fall: Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG [§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO] hinsichtlich der Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit eines Verkehrszeichens). Im Interesse der Rechtseinheit obliegt es ausschließlich dem obersten Bundesgericht, seine einmal geäußerte Rechtsauffassung zu korrigieren; dazu kann ihm nur durch Zulassung der Berufung und der Revision Gelegenheit gegeben werden.[138]

[137] § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO betrifft Entscheidung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens.
[138] VerfGH des Landes Berlin, Beschl. v. 14.5.2014 – VerfGH 80/12.

II. Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO)

 

Rz. 122

Zulassungsgründe sind:

grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ("Grundsatzrevision") – Nr. 1;
Abweichung von einer Entscheidung des BVerwG, des GSOGB oder des BVerfG ("Divergenzrevision") – Nr. 2;
Verfahrensmangel ("Verfahrensrevision") – Nr. 3.

III. Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 VwGO)

 

Rz. 123

Bei Nichtzulassung der Revision ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 VwGO möglich (§ 133 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen (§ 133 Abs. 2 S. 1 VwGO). Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen (§ 133 Abs. 3 S. 1 VwGO). Die Rechtsmittelbelehrung des OVG muss in Übereinstimmung mit § 133 Abs. 3 S. 1 VwGO darauf hinweisen, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen ist.[139] Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 133 Abs. 2 S. 2 VwGO). In der Begründung müssen die Zulassungsgründe bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 S. 3 VwGO).

 

Rz. 124

Die Hinweise auf die soeben beschriebenen Voraussetzungen gehören in die Rechtsmittelbelehrung des Urteils.

 

Rz. 125

Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das BVerwG durch Beschluss (§ 133 Abs. 5 S. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 133 Abs. 5 S. 3 VwGO).

Eine Formulierungshilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 133 VwGO Rn 8, für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 133 VwGO Rn 18.

 

Rz. 126

Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird, ist nach BVerwG unzulässig (siehe dazu auch unten Rdn 192 ff., 196).[140]

Gegen Entscheidungen des BVerwG ist eine Beschwerde nicht statthaft (vgl. § 146 Abs. 1 und § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).[141]

[139] BVerwG, Beschl. v. 4.5. 2016 – BVerwG 9 B 11.16: Die Rechtsmittelbelehrung des OVG ist nicht deshalb unrichtig, weil sie zwar in Übereinstimmung mit § 133 Abs. 3 S. 1 VwGO darauf hinweist, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen ist, nicht jedoch darauf, dass die Frist nicht verlängerbar ist (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2001 – 8 B 52.01, NVwZ 2001, 799). Weder ist ein solcher Hinweis in § 58 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorgesehen noch ist er nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung, zu gewährleisten, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht aus Rechtsunkenntnis unterbleibt (BVerwG, Urt. v. 4.10.1999 – 6 C 31.98, BVerwGE 109, 336, 340), erforderlich. Denn bereits die Belehrung darüber, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils zu begründen ist, stellt ohne weiteres sicher, dass die Beteiligten von der Beschwerdebegründungsfrist Kenntnis erlangen und die Beschwerde rechtzeitig begründen können. Einer weiteren Belehrung darüber, dass die Begründungsfrist nicht verlängert werden kann, bedarf es dazu nicht.
[140] BVerwG, Beschl. v. 22.3.2016 – 8 B 31.16, Rn 8.
[141] BVerwG, Beschl. v. 22.3.2016 – 8 B 31.16, Rn 9.

IV. Sprungrevision

 

Rz. 127

Unter der Voraussetzung des § 134 VwGO ist gegen das Urteil eines VG Sprungrevision zum BVerwG möglich. Danach steht den Beteiligten gegen das Urteil des VG Revision unter Umgehung der Berufungsinstanz zu, wenn

der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und
sie vom VG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird.
 

Rz. 128

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO vorliegen, § 134 Abs. 2 S. 1 VwGO.

V. Begründung der Revision

 

Rz. 129

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1. von Bundesrecht[142] oder
2. einer Vorschr...

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