Rz. 159

Wurde gegen einen Beschluss des VG entgegen der vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 bestehenden Rechtslage "Beschwerde" eingelegt, so konnte dieses Rechtsmittel nicht als Beschwerdezulassungsantrag nach § 146 Abs. 5 a.F. VwGO ausgelegt werden. Eine Umdeutung stünde der eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittels und dem damit erklärten Willen entgegen, zumal die Eingabe entsprechend dem Anwaltszwang nach § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO a.F. (jetzt: § 67 Abs. 4 VwGO) von einem RA verfasst worden ist.[166]

 

Rz. 160

Zwar kam in solchen Fällen grundsätzlich eine prozessleitende Verfügung des Gerichts in Betracht. War eine Korrektur aber mit Blick auf die am letzten Tag der Frist eingegangene Beschwerde nicht mehr möglich, so war das eingelegte Rechtsmittel unzulässig.[167]

[166] OVG Saarland zfs 1997, 400; Guckelberger, DÖV 1999, 937, 938 m.w.N.; Johlen, NWVBl. 1999, 41.
[167] OVG Saarland zfs 1997, 400; vgl. auch HambOVG NVwZ 1997, 689; VGH BW VBlBW 1997, 264; dies entsprach im Übrigen der Rechtsprechung des BVerwG zu den Grenzen der Umdeutung von Rechtsmittelerklärungen: DVBl. 1994, 1409; 1996, 105.

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