Rz. 159
Wurde gegen einen Beschluss des VG entgegen der vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 bestehenden Rechtslage "Beschwerde" eingelegt, so konnte dieses Rechtsmittel nicht als Beschwerdezulassungsantrag nach § 146 Abs. 5 a.F. VwGO ausgelegt werden. Eine Umdeutung stünde der eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittels und dem damit erklärten Willen entgegen, zumal die Eingabe entsprechend dem Anwaltszwang nach § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO a.F. (jetzt: § 67 Abs. 4 VwGO) von einem RA verfasst worden ist.[166]
Rz. 160
Zwar kam in solchen Fällen grundsätzlich eine prozessleitende Verfügung des Gerichts in Betracht. War eine Korrektur aber mit Blick auf die am letzten Tag der Frist eingegangene Beschwerde nicht mehr möglich, so war das eingelegte Rechtsmittel unzulässig.[167]
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