Rz. 172

Innerhalb der Monatsfrist muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Antrag stellen. Mit diesem Antrag legt der Beschwerdeführer nicht zuletzt vor dem Hintergrund des § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO fest, inwieweit eine Überprüfung der VG-Entscheidung erfolgen soll und darf. Das OVG prüft nämlich gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO nur die dargelegten Gründe.[176]

 

Rz. 173

Enthält weder die Beschwerdeschrift noch die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag, wie es § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO vorschreibt, so wird dem Antragerfordernis aber trotz Fehlens eines ausdrücklichen Antrags auch dann genügt, wenn das Ziel der Beschwerde aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder i.V.m. der Beschwerdebegründung erkennbar ist.[177] "Das Erfordernis des ´bestimmten Antrags` ist dann erfüllt, wenn sich das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus der Beschwerdebegründung oder bereits aus der Beschwerdeschrift durch Auslegung unzweifelhaft ermitteln lässt."[178] Entscheidend ist also allein, dass das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers unzweifelhaft feststeht.[179]

[176] Bader u.a., § 146 Rn 29, 31.
[177] HambOVG zfs 2003, 572; VGH BW, EZAR – Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht – 625 Nr. 2.
[178] Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, § 146 VwGO Rn 21.
[179] Bader u.a., § 146 Rn 29.

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