a) Ausgangspunkt
Rz. 159
Wurde gegen einen Beschluss des VG entgegen der vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 bestehenden Rechtslage "Beschwerde" eingelegt, so konnte dieses Rechtsmittel nicht als Beschwerdezulassungsantrag nach § 146 Abs. 5 a.F. VwGO ausgelegt werden. Eine Umdeutung stünde der eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittels und dem damit erklärten Willen entgegen, zumal die Eingabe entsprechend dem Anwaltszwang nach § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO a.F. (jetzt: § 67 Abs. 4 VwGO) von einem RA verfasst worden ist.[166]
Rz. 160
Zwar kam in solchen Fällen grundsätzlich eine prozessleitende Verfügung des Gerichts in Betracht. War eine Korrektur aber mit Blick auf die am letzten Tag der Frist eingegangene Beschwerde nicht mehr möglich, so war das eingelegte Rechtsmittel unzulässig.[167]
b) Umdeutung im umgekehrten Fall?
Rz. 161
Nach Abschaffung der Zulassungsbeschwerde stellt sich nunmehr die Frage, ob im umgekehrten Fall eine jetzt nicht mehr mögliche Zulassungsbeschwerde in eine Beschwerde umgedeutet werden kann.
Rz. 162
Nach BVerwG[168] sind die Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt eingelegten Revision in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie die Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig.[169]
Rz. 163
Auch in solchen Fällen kommt (wie zuvor auch) grundsätzlich eine prozessleitende Verfügung des Gerichts in Betracht.
Rz. 164
Aufgrund eines im Rechtsmittelrecht geltenden Grundsatzes[170] verbietet es sich aber darüber hinaus grundsätzlich, bei einem von einem Rechtsanwalt eindeutig formulierten Antrag die Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges anzunehmen.[171]
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