Rz. 124

Zur Anzeige: Vgl. §§ 271 Abs. 2, 275 Abs. 1, 276 Abs. 1 ZPO. Durch die möglichst frühzeitige Anzeige bei Gericht stellt der Rechtsanwalt sicher, dass künftige Mitteilungen oder Zustellungen an ihn gehen. Zudem wird durch die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft der Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO verhindert. Im Hinblick auf § 93 ZPO sollte eine Erklärung darüber, ob der Beklagte sich gegen die Klage verteidigt, nur abgegeben werden, wenn dies bereits feststeht; vgl. insoweit Thomas/Putzo, § 93 Rn 9. Nach Ansicht des OLG Bamberg NJW-RR 1996, 392 soll die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft jedoch unschädlich sein, wenn der Beklagte vorher keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Zum Vorbehalt der Klageerwiderung in gesondertem Schriftsatz: Ggf. sollten hier bereits Fristverlängerungen gem. § 224 Abs. 2 ZPO beantragt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge