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Gem. § 320 ZPO kann die Berichtigung des Tatbestandes beantragt werden, wenn der Tatbestand eines Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu stellen. Über den Antrag ist nur dann mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt. Er unterliegt in Anwaltsprozessen dem Anwaltszwang. Da gem. § 314 ZPO der Tatbestand eines Urteils den vollen Beweis für mündliches Parteivorbringen erbringt, ist der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes sinnvoll, wenn ein Rechtsmittel oder eine Wiederaufnahme beabsichtigt ist oder eine Urteilsergänzung vorbereitet werden soll. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Berichtigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird, § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO.

Gem. § 321 ZPO ist ein Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand geltend gemachter Anspruch ganz oder teilweise übergangen ist. Der Antrag auf Urteilsergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung des Urteils beginnt, angebracht werden.

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