Rz. 243

Gem. §§ 485 ff. ZPO kann eine Partei bereits außerhalb eines streitigen Verfahrens die Begutachtung durch einen Sachverständigen, die Vernehmung von Zeugen oder die Einnahme des Augenscheins durch das Gericht erreichen. Sinn dieses Verfahrens ist es, Beweise, die später im Prozess nicht mehr oder nur noch schwer erhoben werden können, abzusichern. Das Ergebnis der Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren steht einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. In der Praxis häufig sind selbstständige Beweisverfahren in Bausachen. Zum notwendigen Inhalt des Antrags auf Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren gehören gem. § 487 ZPO:

die Bezeichnung des Gegners,[178]
die Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll,
die Benennung der Zeugen oder des nach § 485 ZPO zulässigen Beweismittels,
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens sowie
die Zuständigkeit des Gerichts begründen.

Der Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens unterliegt nicht dem Anwaltszwang.[179] Für die Zuständigkeit des Gerichts vgl. § 486 ZPO.

Die Zustellung des Antrages auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens führt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB zur Hemmung der Verjährung.

Eine Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren ist zulässig.[180] Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Beweisaufnahme hinsichtlich des betreffenden Beweismittels geltenden Vorschriften.

Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Im selbstständigen Beweisverfahren ist der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs i.S.d. § 794 ZPO möglich. Daher kann sich in diesem Verfahren die Gelegenheit zur Vermeidung eines Rechtsstreits ergeben.

Da im selbstständigen Beweisverfahren grds. keine Kostenentscheidung getroffen wird,[181] besteht für die Parteien nur die Möglichkeit, durch gesonderte Klage bzw. einen Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Klageerhebung auch die Erstattung ihrer notwendigen Kosten zu erlangen.

[178] Vgl. hierzu auch § 494 ZPO.
[179] Vgl. § 486 Abs. 4 i.V.m. § 78 ZPO.
[180] H.M.: vgl. KG MDR 1988, 680; OLG Köln NJW 1993, 1663; aA Cuypers, NJW 1994, 1991.
[181] Vgl. Zöller/Herget, § 490 Rn 5 m.w.N.

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