Rz. 194

Im Laufe eines Prozesses kann sich aus verschiedenen Gründen eine Situation ergeben, in der eine andere Person an die Stelle der bisherigen Partei tritt. Soweit für diese Änderung spezielle Regelungen getroffen sind,[139] gelten diese besonderen Regeln.

Darüber hinaus kann sich eine Änderung in der Person der Parteien auch durch Parteihandlungen, sog. gewillkürte Parteiänderung, ergeben, wodurch eine andere Partei in den Prozess einbezogen wird (Parteiänderung), oder durch Einbeziehung einer weiteren Partei (Parteierweiterung).

Die Rechtsprechung behandelt diese gewillkürten Parteiänderungen grds. als Klageänderung,[140] wobei jedoch verschiedene Fallgestaltungen zu beachten sind.[141]

[139] Vgl. z.B. §§ 239, 240, 265, 266, 75 ff. ZPO.
[140] Vgl. BGHZ 65, 264 ff.
[141] Vgl. Zöller/Greger, § 263 Rn 19 ff.

1. Parteierweiterung auf Beklagtenseite

 

Rz. 195

Hier ist die Einreichung eines der Form einer Klageschrift entsprechenden Schriftsatzes ausreichend.[142] Der Zustimmung des neuen Beklagten bedarf es nur in der Berufungsinstanz.[143]

[142] Vgl. Zöller/Greger, § 263 Rn 20.
[143] Vgl. BGH NJW 1974, 750.

2. Parteiwechsel auf Beklagtenseite

 

Rz. 196

Soweit bereits mündlich verhandelt wurde, bedarf der Parteiwechsel der Zustimmung des alten Beklagten, die nicht durch die Sachdienlicherklärung durch das Gericht ersetzt werden kann.[144]

Die Verweigerung der Zustimmung ist jedoch unbeachtlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist.[145]

[144] Vgl. Zöller/Greger, § 263 Rn 24 und BGH NJW 1981, 989.
[145] Vgl. BGHZ 21, 285.

3. Parteierweiterung auf Klägerseite

 

Rz. 197

Die Parteierweiterung auf Klägerseite erfolgt durch Erklärung des bisherigen Klägers und Beitrittserklärung des neuen Klägers. Die Zulässigkeit ist bei der Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO) gegeben.

4. Parteiwechsel auf Klägerseite

 

Rz. 198

Der bisherige Kläger teilt dem Gericht den Parteiwechsel mit. Der neue Kläger erklärt seinen Beitritt. Soweit bereits mündlich verhandelt worden ist, ist die Zustimmung des Beklagten erforderlich.

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