I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft

 

Rz. 123

Muster 57.27: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft

 

Muster 57.27: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft

An das Amts-/Landgericht _____

– _____ –

In dem Rechtsstreit

_____ gegen _____

zeigen wir an, dass wir die Beklagte vertreten und dass diese sich gegen die Klage verteidigen wird.

Die Klageerwiderung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

(Rechtsanwalt)

II. Anmerkungen zum Muster

 

Rz. 124

Zur Anzeige: Vgl. §§ 271 Abs. 2, 275 Abs. 1, 276 Abs. 1 ZPO. Durch die möglichst frühzeitige Anzeige bei Gericht stellt der Rechtsanwalt sicher, dass künftige Mitteilungen oder Zustellungen an ihn gehen. Zudem wird durch die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft der Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO verhindert. Im Hinblick auf § 93 ZPO sollte eine Erklärung darüber, ob der Beklagte sich gegen die Klage verteidigt, nur abgegeben werden, wenn dies bereits feststeht; vgl. insoweit Thomas/Putzo, § 93 Rn 9. Nach Ansicht des OLG Bamberg NJW-RR 1996, 392 soll die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft jedoch unschädlich sein, wenn der Beklagte vorher keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Zum Vorbehalt der Klageerwiderung in gesondertem Schriftsatz: Ggf. sollten hier bereits Fristverlängerungen gem. § 224 Abs. 2 ZPO beantragt werden.

III. Muster: Materielle Klageerwiderung

 

Rz. 125

Muster 57.28: Materielle Klageerwiderung

 

Muster 57.28: Materielle Klageerwiderung

An das Landgericht _____

In dem Rechtsstreit

_____ gegen _____

vertreten wir den Beklagten.

In der mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,

1) die Klage abzuweisen;
2) die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen;
3) das Urteil, soweit es einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist – notfalls gegen Sicherheitsleistung – für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Begründung:

Der Beklagte beruft sich darauf, dass er nicht passivlegitimiert ist. Hilfsweise wendet er ein, dass die gekaufte Schreibtischkombination mangelhaft ist.

1)

Es ist unrichtig, dass am _____ zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über eine Schreibtischkombination zum Kaufpreis von 6.500 EUR zustande gekommen ist. Namens des Verbandes der Deutschen Bienenzüchter e.V. erwarb der Beklagte für die Geschäftsstelle des Vereins, die sich in seinem privaten Wohnhaus befindet, die in der Klageschrift erwähnte Schreibtischkombination.

Dem Kläger war bekannt, dass der Beklagte diese Schreibtischkombination als Vertreter des Vereins erwarb. Entsprechend war im Bestellformular ausgefüllt: "VDB – Herr _____". Das Bestellformular wurde vom Beklagten mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet.

Beweis: Vorlage des Bestellscheins in Kopie als Anlage B

Somit steht bereits fest, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Die weiteren Ausführungen erfolgen lediglich aus Gründen anwaltlicher Vorsicht.

2)

Die gelieferte Schreibtischkombination ist mängelbehaftet. Bei Anlieferung der Schreibtischkombination musste der Beklagte feststellen, dass die gelieferten Möbelstücke total zerkratzt waren und zahlreiche Einkerbungen im Furnier aufwiesen. Dies reklamierte der Beklagte unmittelbar gegenüber dem ausliefernden Fahrer Z.

Beweis: Zeugnis des Z

Mit Schreiben vom _____ forderte der Beklagte namens und im Auftrag des Vereins die Lieferung einer mangelfreien Sache. Bis zur Lieferung einer mangelfreien Sache ist der Kaufpreis nicht fällig.

3) Der geltend gemachte Zinsanspruch wird nach Grund und Höhe mit Nichtwissen bestritten.

Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.

Der Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

(Rechtsanwalt)

IV. Anmerkungen zum Muster

 

Rz. 126

Zum Antrag, Ziff. 1: Soweit bereits eine außergerichtliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters zur Abwehr der geltend gemachten Forderung vorausging, sollte bezüglich der hierdurch entstandenen, nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr diese als Widerklageforderung geltend gemacht werden; als Anspruchsgrundlage kommt hierbei pVV, § 280 Abs. 1 BGB wegen Sichberühmens einer unbegründeten Forderung in Betracht, vgl. AG Dülmen MDR 2002, 146 sowie generell zur Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten Ruess, MDR 2005, 303.
Zum Antrag, Ziff. 2 und 3: Über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit hat das Gericht auch ohne gesonderten Antrag zu entscheiden. Gleichwohl sind diese Anträge in der Praxis üblich.
Zur Begründung: Gem. § 277 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte in der Klageerwiderung seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit dies im Hinblick auf die Prozesslage seiner Prozessförderungspflicht entspricht. Er hat sich gem. § 138 Abs. 2 ZPO zum gesamten tatsächlichen Vortrag des Klägers zu erklären. Soweit er diesen bestreitet, kann dies durch ausdrückliches oder schlüssiges Verhalten erfolgen. Ob einfaches Bestreiten genügt oder substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, ergibt sich aus den Regeln über die Darlegungslast. Pauschales Bestreiten ist unbeachtlich, Bestreiten mit Nichtwissen nur in den Fällen des § 138 Abs. 4 ZPO möglich. Der Beklagte muss bereits in der Klageerwiderung alle Gegenrechte, auf die e...

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