Rz. 275

Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist,[210] binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder dem Beschwerdegericht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen, § 569 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO. In den Fällen des § 569 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde, § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO. Gem. § 571 ZPO soll die Beschwerde begründet werden.

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