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Da die Rechtsprechung die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts teilweise überspannt, empfiehlt es sich, die Haftung zu beschränken.

§ 52 BRAO lässt solche Haftungsbeschränkungen für fahrlässig verursachte Schäden ausdrücklich zu,

durch Individualvereinbarung auf die Höhe der Mindestversicherungssumme (derzeit 250.000 EUR, vgl. § 51 Abs. 4 S. 1 BRAO) und
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Haftungsbeschränkungen, die sich innerhalb der Vorgaben des § 52 BRAO bewegen, sind auch nach §§ 305310 BGB nicht zu beanstanden.[7]

Für Rechtsanwaltsgesellschaften, wie sie gem. §§ 59c ff. BRAO seit dem 1.3.1999 zugelassen sind, verweist § 59m Abs. 2 BRAO auf § 52 Abs. 1 BRAO, allerdings beträgt hier gem. § 59j Abs. 2 BRAO die Mindestversicherungssumme 2,5 Mio. EUR. Dieselbe Mindestversicherungssumme gilt auch für die zum 19.7.2013 eingeführte PartG mbB.

Da Mitglieder einer Sozietät für Ansprüche aus dem zwischen der Sozietät und dem Auftraggeber bestehenden Auftragsverhältnis gesamtschuldnerisch haften, lässt § 51a Abs. 2 S. 2 BRAO die Beschränkung der persönlichen Haftung – auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen – auf einzelne Mitglieder einer Sozietät zu, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind.[8] Die Beschränkung der persönlichen Haftung auf einen freien Mitarbeiter, angestellten Anwalt oder "Außensozius" ist dabei nicht möglich.[9]

Die Zustimmungserklärung des Auftraggebers zu einer solchen persönlichen Haftungsbeschränkung ist von diesem zu unterzeichnen und darf keine andere Erklärung enthalten.[10]

[7] Vgl. Palandt/Grüneberg, § 307 Rn 123.
[8] Für Partnergesellschaften vgl. § 8 Abs. 2 PartGG.
[9] Vgl. Henssler/Prütting, BRAO, § 51a Rn 69; Weyland, BRAO, § 52 Rn 19.
[10] Vgl. § 51a Abs. 2 S. 3 BRAO.

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