Rz. 203

Gem. § 4 GKG gilt bei Verweisung an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit das Verfahren vor dem verweisenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht. Eventuell durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstehende Mehrkosten werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

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