Rz. 36

Der Anwalt wird durch die Mandatsniederlegung nicht gehindert, für die Partei weiter zu verhandeln, bis diese in anderer Weise für die Wahrung ihrer Rechte gesorgt hat, vgl. § 87 Abs. 2 ZPO. Bis zur Bestellung eines neuen Bevollmächtigten gehen Zustellungen gem. § 172 ZPO an den bisherigen Bevollmächtigten. Diesen trifft die Pflicht, Schriftstücke an den (bisherigen) Mandanten weiterzuleiten.

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